RS Vwgh 2016/3/15 Ra 2014/01/0181

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs6;
VwGVG 2014 §35 Abs7;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zu § 79a Abs. 6 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig gemacht hat, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden konnte. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen war, konnte dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, 2002/01/0360). Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, 2007/21/0016, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf § 35 VwGVG zu übertragen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mit Verweis auf die Materialien RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8).Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zu Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig gemacht hat, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden konnte. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen war, konnte dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, 2002/01/0360). Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, 2007/21/0016, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 35, VwGVG zu übertragen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mit Verweis auf die Materialien Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010181.L03

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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