RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0072

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 161 Z 3 zweiter Fall GWG 2011 stellt ihrem Wortlaut nach auf das Führen des Betriebes des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung ab. Die vom VwG vertretene Auffassung, wonach bei Abweisung des Zertifizierungsantrages nur die Einstellung des Betriebes ein rechtskonformes Verhalten bewirken könnte, hätte zur Folge, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber nur einmal straffrei die Zertifizierung beantragen könnte. Zwar wäre ein Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines Zertifizierungsantrags nicht daran gehindert, einen weiteren Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Allerdings müsste er diesfalls damit rechnen, dass es auf Grund der Fortführung des Betriebes ohne Zertifizierung (jedenfalls nach Ablauf der drei Monate, die zwischen der Erstattung einer Anzeige nach § 47 GWG 2011 und der Einstellung des Betriebes verstreichen müssen) zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Eine derartige Zielsetzung, nämlich den Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines ersten Zertifizierungsantrags zur Einstellung seines Betriebes anzuhalten und ihm keine praktikable Möglichkeit einzuräumen, durch einen weiteren - inhaltlich abweichenden - Antrag seine Zertifizierung zu erlangen, lässt sich weder dem System des GWG 2011 entnehmen (zumal das Gesetz ausdrücklich mehrere unterschiedliche Entflechtungsmodelle vorsieht) noch wäre es dem im Gesetz normierten (siehe insbesondere § 4 Z 4 GWG 2011) Ziel der Gewährleistung (bzw. Verbesserung) der Versorgungssicherheit zuträglich.Die Strafnorm des Paragraph 161, Ziffer 3, zweiter Fall GWG 2011 stellt ihrem Wortlaut nach auf das Führen des Betriebes des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung ab. Die vom VwG vertretene Auffassung, wonach bei Abweisung des Zertifizierungsantrages nur die Einstellung des Betriebes ein rechtskonformes Verhalten bewirken könnte, hätte zur Folge, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber nur einmal straffrei die Zertifizierung beantragen könnte. Zwar wäre ein Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines Zertifizierungsantrags nicht daran gehindert, einen weiteren Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Allerdings müsste er diesfalls damit rechnen, dass es auf Grund der Fortführung des Betriebes ohne Zertifizierung (jedenfalls nach Ablauf der drei Monate, die zwischen der Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 und der Einstellung des Betriebes verstreichen müssen) zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Eine derartige Zielsetzung, nämlich den Fernleitungsnetzbetreiber im Fall der Abweisung seines ersten Zertifizierungsantrags zur Einstellung seines Betriebes anzuhalten und ihm keine praktikable Möglichkeit einzuräumen, durch einen weiteren - inhaltlich abweichenden - Antrag seine Zertifizierung zu erlangen, lässt sich weder dem System des GWG 2011 entnehmen (zumal das Gesetz ausdrücklich mehrere unterschiedliche Entflechtungsmodelle vorsieht) noch wäre es dem im Gesetz normierten (siehe insbesondere Paragraph 4, Ziffer 4, GWG 2011) Ziel der Gewährleistung (bzw. Verbesserung) der Versorgungssicherheit zuträglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J03

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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