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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §150;Rechtssatz
Das Vorbringen, § 202 Abs. 1 BVergG 2006 enthalte lediglich eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Direktvergabe einer Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich zulässig sei, führt schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Direktvergabe im klassischen Vergabebereich, weil die §§ 32 und 150 f BVergG 2006 die zulässigen Möglichkeiten einer Auftragsvergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung ausdrücklich nennen. Die Direktvergabe ist dort aber nicht erwähnt. Aus dem Wortlaut und der Systematik des BVergG 2006 ergibt sich, dass eine Rahmenvereinbarung nicht selbst Gegenstand einer Direktvergabe sein kann, weil sie nicht unmittelbar einen Leistungsaustausch bewirkt. Für eine den Anwendungsbereich der Direktvergabe ausweitende Interpretation bietet der eindeutige Wortlaut keine Grundlage.Das Vorbringen, Paragraph 202, Absatz eins, BVergG 2006 enthalte lediglich eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Direktvergabe einer Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich zulässig sei, führt schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Direktvergabe im klassischen Vergabebereich, weil die Paragraphen 32 und 150 f BVergG 2006 die zulässigen Möglichkeiten einer Auftragsvergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung ausdrücklich nennen. Die Direktvergabe ist dort aber nicht erwähnt. Aus dem Wortlaut und der Systematik des BVergG 2006 ergibt sich, dass eine Rahmenvereinbarung nicht selbst Gegenstand einer Direktvergabe sein kann, weil sie nicht unmittelbar einen Leistungsaustausch bewirkt. Für eine den Anwendungsbereich der Direktvergabe ausweitende Interpretation bietet der eindeutige Wortlaut keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J05Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018