TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/17 93/18/0217

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. März 1993, Zl. IV-698.084-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 8. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der nach den Beschwerdebehauptungen Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegovina ist, vom 14. Oktober 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Februar 1992 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juli 1992 sei er wegen §§ 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Die Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer auf Grund der am 29. Jänner 1993 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe vorhandenen familiären Interesses führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die genannte Verurteilung schwerer wiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, aus welchen Erwägungen sie von dem ihr in § 7 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht habe, übersieht er, daß die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 FrG getroffen hat, sondern vom Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ausgegangen ist. Entscheidend ist daher, ob die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt war.

3. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährden würde, kann im Hinblick auf die wenige Monate nach der Einreise erfolgte Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch gemäß den §§ 127, 129 Z. 1 StGB nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ein des Einbruchsdiebstahles überführter Fremder, der zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die jedenfalls die Versagung eines Sichtvermerkes rechtfertigt. An diesem Ergebnis ändert die vom Beschwerdeführer im Jänner 1993 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe nichts, ebenso auch nicht die Tatsache, daß ihm vom Gericht eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, hat doch die Behörde die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig von dem Ausspruch des Gerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht zu beurteilen.

4. Auf Grund der von der belangten Behörde anzuwendenden Normen waren bei der von ihr zu treffenden Entscheidung die Kriegsereignisse in der Heimat des Beschwerdeführers ebensowenig von Bedeutung wie der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag auf Asylgewährung vom 30. Juli 1992.

5. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180217.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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