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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §25 Abs7;Rechtssatz
Eine Rahmenvereinbarung stellt im Unterschied zu einem Rahmenvertrag, der eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers in sich begreift, keinen Auftrag im Sinne des BVergG 2006 dar. Auf ihrer Grundlage können nach den Vorgaben des § 32 BVerG 2006 Aufträge vergeben werden.Eine Rahmenvereinbarung stellt im Unterschied zu einem Rahmenvertrag, der eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers in sich begreift, keinen Auftrag im Sinne des BVergG 2006 dar. Auf ihrer Grundlage können nach den Vorgaben des Paragraph 32, BVerG 2006 Aufträge vergeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J04Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018