RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0070

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Eine Rahmenvereinbarung stellt im Unterschied zu einem Rahmenvertrag, der eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers in sich begreift, keinen Auftrag im Sinne des BVergG 2006 dar. Auf ihrer Grundlage können nach den Vorgaben des § 32 BVerG 2006 Aufträge vergeben werden.Eine Rahmenvereinbarung stellt im Unterschied zu einem Rahmenvertrag, der eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers in sich begreift, keinen Auftrag im Sinne des BVergG 2006 dar. Auf ihrer Grundlage können nach den Vorgaben des Paragraph 32, BVerG 2006 Aufträge vergeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J04

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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