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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §25 Abs11;Rechtssatz
Wenn die Revision vorbringt, es sei nicht entscheidend, ob die zu vergebenden Aufträge durch den Abschluss eines Leistungsvertrages oder durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung und nachfolgende Leistungsabrufe erfolge, so ist zu entgegnen, dass gemäß § 32 BVergG 2006 Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung nur vergeben werden können, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 abgeschlossen wurde. Damit sind die Möglichkeiten der Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und eindeutig geregelt. Die Argumentation der Revision würde dazu führen, dass die Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung bzw. für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und (§§ 32 und 150f BVergG 2006) umgangen werden können.Wenn die Revision vorbringt, es sei nicht entscheidend, ob die zu vergebenden Aufträge durch den Abschluss eines Leistungsvertrages oder durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung und nachfolgende Leistungsabrufe erfolge, so ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 32, BVergG 2006 Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung nur vergeben werden können, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 abgeschlossen wurde. Damit sind die Möglichkeiten der Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und eindeutig geregelt. Die Argumentation der Revision würde dazu führen, dass die Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung bzw. für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und (Paragraphen 32 und 150 f BVergG 2006) umgangen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J03Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018