RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0070

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 41a BVergG 2006 ergibt sich, dass diese Bestimmung die Vergabe von Aufträgen im Wege der Direktvergabe regelt. Gemäß § 25 Abs. 11 BVergG 2006 wird bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Damit bezeichnen § 41a BVergG 2006 bzw. § 25 Abs. 11 BVergG 2006 ausdrücklich "Aufträge" bzw. den unmittelbaren Leistungsbezug jeweils als Gegenstand der Direktvergabe. Die ins Treffen geführte "freie Gestaltbarkeit" der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung betrifft die Möglichkeiten zur Gestaltung des Verfahrens, sagt jedoch nichts über den erlaubten Vertragsgegenstand aus. Die Gestaltbarkeit des Verfahrens nach § 41a BVergG 2006 schließt nicht die Möglichkeit mit ein, eine Rahmenvereinbarung zum Gegenstand der Direktvergabe zu machen, weil diese nicht unmittelbar zu einem Leistungsbezug führt, sondern selbst ein Instrument zur Vergabe von Aufträgen im Sinne des BVergG 2006 darstellt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 41 a, BVergG 2006 ergibt sich, dass diese Bestimmung die Vergabe von Aufträgen im Wege der Direktvergabe regelt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 11, BVergG 2006 wird bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Damit bezeichnen Paragraph 41 a, BVergG 2006 bzw. Paragraph 25, Absatz 11, BVergG 2006 ausdrücklich "Aufträge" bzw. den unmittelbaren Leistungsbezug jeweils als Gegenstand der Direktvergabe. Die ins Treffen geführte "freie Gestaltbarkeit" der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung betrifft die Möglichkeiten zur Gestaltung des Verfahrens, sagt jedoch nichts über den erlaubten Vertragsgegenstand aus. Die Gestaltbarkeit des Verfahrens nach Paragraph 41 a, BVergG 2006 schließt nicht die Möglichkeit mit ein, eine Rahmenvereinbarung zum Gegenstand der Direktvergabe zu machen, weil diese nicht unmittelbar zu einem Leistungsbezug führt, sondern selbst ein Instrument zur Vergabe von Aufträgen im Sinne des BVergG 2006 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J02

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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