RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0070

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Definition der Rahmenvereinbarung findet sich im 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes des BVergG 2006 unter der Überschrift "Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen". Gemäß § 25 Abs. 7 BVergG 2006 ist diese eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen. Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich demnach um ein Instrument der Auftragsvergabe, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder nachträglich modifiziert werden können (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0071). Rahmenvereinbarungen sind nicht als Aufträge im Sinne des BVergG 2006 zu verstehen, weil sie keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers begründen. Vielmehr können auf Grund der Rahmenvereinbarung öffentliche Aufträge vergeben werden.Die Definition der Rahmenvereinbarung findet sich im 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes des BVergG 2006 unter der Überschrift "Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen". Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006 ist diese eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen. Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich demnach um ein Instrument der Auftragsvergabe, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder nachträglich modifiziert werden können (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0071). Rahmenvereinbarungen sind nicht als Aufträge im Sinne des BVergG 2006 zu verstehen, weil sie keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers begründen. Vielmehr können auf Grund der Rahmenvereinbarung öffentliche Aufträge vergeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040070.J01

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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