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E3L E15103030Norm
32008L0098 Abfall-RL;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3a AWG 2002 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gilt. Eine Beurteilung des vorliegenden Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) scheitert jedoch bereits daran, dass die Gewinnung dieses Materials beim Bau der Talstation nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens im Sinne des § 2 Abs. 3a leg. cit., nämlich eines kontinuierlichen Produktionsprozesses angesehen werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gilt. Eine Beurteilung des vorliegenden Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) scheitert jedoch bereits daran, dass die Gewinnung dieses Materials beim Bau der Talstation nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, leg. cit., nämlich eines kontinuierlichen Produktionsprozesses angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050012.L04Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018