RS Vwgh 2016/3/16 Ra 2016/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/11/0002 B 1. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040034.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten