Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/11/0002 B 1. Dezember 2015 RS 2Stammrechtssatz
Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040034.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016