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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0026Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, jeweils mwN, wonach die Grundsätze der hg. Rechtsprechung zum Beschwerdepunkt auch für den Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG gelten).Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, jeweils mwN, wonach die Grundsätze der hg. Rechtsprechung zum Beschwerdepunkt auch für den Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gelten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040025.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018