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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von § 1497 ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Bgld SHG 2000 die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG 2000 diese Wirkung nicht zukommt.Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von Paragraph 1497, ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Bgld SHG 2000 die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG 2000 diese Wirkung nicht zukommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L05Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018