RS Vwgh 2016/3/16 Ra 2015/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG Bgld 2000;
SHG NÖ 2000 §40 Abs1;
SHG NÖ 2000 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von § 1497 ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Bgld SHG 2000 die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG 2000 diese Wirkung nicht zukommt.Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von Paragraph 1497, ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Bgld SHG 2000 die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG 2000 diese Wirkung nicht zukommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L05

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten