RS Vwgh 2016/3/16 Ra 2015/10/0064

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 2000 §40;
SHG NÖ 2000 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, ist unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen. Als die Verjährung unterbrechend ist daher der Umstand anzusehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist. Dem Ersatzpflichtigen wurde mit einem behördlichen Schreiben Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde ihm bekanntgegeben, dass für seine Mutter in einem bestimmten Zeitraum Sozialhilfekosten in einer bestimmten Höhe angefallen sind. Er wurde detailliert über die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß § 41 NÖ SHG 2000 belehrt. Im Anschluss daran wurde ihm vorgehalten, dass ihm von der Hilfeempfängerin eine Liegenschaft zur Hälfte übergeben worden ist. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Falls er keinen Einwand erhebt, wird "über diesen Sachverhalt" ein Bescheid ergehen. In einem derartigen Fall wird damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (vgl. E 1. Juli 1997, 95/08/0320).Bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen Paragraph 1497, ABGB sinngemäß anzuwenden ist, ist unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen. Als die Verjährung unterbrechend ist daher der Umstand anzusehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist. Dem Ersatzpflichtigen wurde mit einem behördlichen Schreiben Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde ihm bekanntgegeben, dass für seine Mutter in einem bestimmten Zeitraum Sozialhilfekosten in einer bestimmten Höhe angefallen sind. Er wurde detailliert über die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß Paragraph 41, NÖ SHG 2000 belehrt. Im Anschluss daran wurde ihm vorgehalten, dass ihm von der Hilfeempfängerin eine Liegenschaft zur Hälfte übergeben worden ist. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Falls er keinen Einwand erhebt, wird "über diesen Sachverhalt" ein Bescheid ergehen. In einem derartigen Fall wird damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt vergleiche E 1. Juli 1997, 95/08/0320).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L04

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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