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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß § 55 Abs. 1 NÖ SHG 2000 vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß § 66 Abs. 2 NÖ SHG 2000 die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß § 64 Abs. 1 legcit für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG 2000 kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß § 63 legcit anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen.Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NÖ SHG 2000 vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß Paragraph 66, Absatz 2, NÖ SHG 2000 die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß Paragraph 64, Absatz eins, legcit für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG 2000 kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß Paragraph 63, legcit anzuwendenden Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L03Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018