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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der Verpflichtung, bei Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ein Gesamtverfahren durchzuführen, ist die Auffassung, dass eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht nicht in Betracht kommt, solange die Ermittlungen hinsichtlich des Ansuchens eines der Mitbewerber noch nicht abgeschlossen sind, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Entscheidend ist vielmehr, ob notwendige Ermittlungen im Gesamtverfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100063.L03Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017