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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des M Z in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1992, Zl. 4.284.244/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 9. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0233, 0234, und vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0297) - mit der schon vor der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, B 1025/92, nämlich am 27. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, denselben Bescheid betreffenden und zur hg. Zl. 92/01/1028 protokollierten Beschwerde, worüber das Verfahren weiterhin anhängig ist, sein Beschwerderecht verbraucht.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010100.X00Im RIS seit
20.11.2000