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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG 2014 ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (oder deren Zurückziehung vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2, § 18 leg. cit.) die obsiegende Partei und ein Aufwandersatz ist stets dem Rechtsträger dieser Behörde zuzuerkennen (Hinweis E vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136).Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG 2014 ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (oder deren Zurückziehung vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, leg. cit.) die obsiegende Partei und ein Aufwandersatz ist stets dem Rechtsträger dieser Behörde zuzuerkennen (Hinweis E vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050090.L05Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016