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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufwandersatzV VwG 2014 §1 Z5;Rechtssatz
In einem Fall, in dem über eine Maßnahmenbeschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, in der Höhe von EUR 461,-- zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.In einem Fall, in dem über eine Maßnahmenbeschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, in der Höhe von EUR 461,-- zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050090.L03Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016