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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 idF 2013/I/033;Rechtssatz
§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN).Paragraph 52, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050090.L01Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016