Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Sache des vor dem VwG angefochtenen Bescheides war die auf § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Revisionswerber, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH dafür verantwortlich sei, dass diese zum Betrieb eines Fitness-Studios berechtigte Gesellschaft durch Anbieten von näher bezeichneten Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf das Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass es sich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln um kein Nebenrecht gemäß § 32 GewO 1994 handle, weil keines der in dieser Bestimmung genannten Rechte Fitness-Studios zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln berechtige. Der Revisionswerber hat sich in der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung zwar formal auf § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 berufen, dabei jedoch den Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 wiedergegeben und auch seine inhaltlichen Ausführungen auf das (im zweitgenannten Tatbestand normierte) allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden gestützt. Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet. Angesichts dessen durfte sich das VwG - auch unabhängig von der offensichtlich missverständlich formulierten Berufung - bei der Entscheidung über die Sache (nämlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) nicht auf die Prüfung des § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 beschränken. Es war vielmehr von amtswegen verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das im Rahmen eines Fitness-Studios erfolgte Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf nicht auf andere in Betracht kommende Tatbestände des § 32 Abs. 1 GewO 1994 - fallbezogen insbesondere auf das in Z 10 normierte allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden - gestützt werden kann (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).Sache des vor dem VwG angefochtenen Bescheides war die auf Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Revisionswerber, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH dafür verantwortlich sei, dass diese zum Betrieb eines Fitness-Studios berechtigte Gesellschaft durch Anbieten von näher bezeichneten Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf das Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass es sich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln um kein Nebenrecht gemäß Paragraph 32, GewO 1994 handle, weil keines der in dieser Bestimmung genannten Rechte Fitness-Studios zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln berechtige. Der Revisionswerber hat sich in der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung zwar formal auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 berufen, dabei jedoch den Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 wiedergegeben und auch seine inhaltlichen Ausführungen auf das (im zweitgenannten Tatbestand normierte) allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden gestützt. Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet. Angesichts dessen durfte sich das VwG - auch unabhängig von der offensichtlich missverständlich formulierten Berufung - bei der Entscheidung über die Sache (nämlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) nicht auf die Prüfung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beschränken. Es war vielmehr von amtswegen verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das im Rahmen eines Fitness-Studios erfolgte Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf nicht auf andere in Betracht kommende Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 - fallbezogen insbesondere auf das in Ziffer 10, normierte allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden - gestützt werden kann (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040042.L03Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018