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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §254 Abs2;Rechtssatz
Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs. 2 AktG 1965 entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht -Die Stellung des ständigen Vertreters iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG 1965 entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (Paragraph 49, UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht -
wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß § 9 VStG (Hinweis Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, 96/08/0268 und 97/08/0083). wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß Paragraph 9, VStG (Hinweis Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, 96/08/0268 und 97/08/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050002.L02Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016