RS Vwgh 2016/3/16 Ra 2014/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §254 Abs2;
UGB §49;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs. 2 AktG 1965 entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht -Die Stellung des ständigen Vertreters iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG 1965 entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (Paragraph 49, UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht -

wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß § 9 VStG (Hinweis Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, 96/08/0268 und 97/08/0083). wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß Paragraph 9, VStG (Hinweis Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, 96/08/0268 und 97/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050002.L02

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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