RS Vwgh 2016/3/16 2015/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

E6J
L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62014CJ0166 MedEval VORAB;
BVergG 2006 §334 Abs2;
BVergG 2006 §334 Abs4;
BVergG 2006 §334 Abs5;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2011/04/0121 B 25. März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 6214CJ0166 B 26. November 2015

Rechtssatz

Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber vorgesehenen - auch im Unionsrecht anerkannten - Stellenwert der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag das Vorliegen eines zwingenden Grundes eines Allgemeininteresses im Sinn des § 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 anzunehmen, was zur Folge hat, dass auf Antrag von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 4 oder 5 BVergG 2006 abzusehen und der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (Hinweis E vom 16. März 2016, 2015/04/0004). Diese Überlegungen haben ebenso für die hier anzuwendende Bestimmung des § 17 Abs. 2 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu gelten.Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber vorgesehenen - auch im Unionsrecht anerkannten - Stellenwert der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag das Vorliegen eines zwingenden Grundes eines Allgemeininteresses im Sinn des Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 anzunehmen, was zur Folge hat, dass auf Antrag von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraph 334, Absatz 4, oder 5 BVergG 2006 abzusehen und der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (Hinweis E vom 16. März 2016, 2015/04/0004). Diese Überlegungen haben ebenso für die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu gelten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0166 MedEval VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2015040005.X02

Im RIS seit

05.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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