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E6JNorm
62014CJ0166 MedEval VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2011/04/0121 B 25. März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 6214CJ0166 B 26. November 2015Rechtssatz
Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber vorgesehenen - auch im Unionsrecht anerkannten - Stellenwert der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag das Vorliegen eines zwingenden Grundes eines Allgemeininteresses im Sinn des § 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 anzunehmen, was zur Folge hat, dass auf Antrag von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 4 oder 5 BVergG 2006 abzusehen und der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (Hinweis E vom 16. März 2016, 2015/04/0004). Diese Überlegungen haben ebenso für die hier anzuwendende Bestimmung des § 17 Abs. 2 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu gelten.Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber vorgesehenen - auch im Unionsrecht anerkannten - Stellenwert der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag das Vorliegen eines zwingenden Grundes eines Allgemeininteresses im Sinn des Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 anzunehmen, was zur Folge hat, dass auf Antrag von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraph 334, Absatz 4, oder 5 BVergG 2006 abzusehen und der Vertrag aufrechtzuerhalten ist (Hinweis E vom 16. März 2016, 2015/04/0004). Diese Überlegungen haben ebenso für die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu gelten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0166 MedEval VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015040005.X02Im RIS seit
05.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017