RS Vwgh 2016/3/16 2015/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E3L E06302000
E3L E06303000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

12010M004 EUV Art4 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs6;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2f Abs1;
BVergG 2006 §332 Abs3;
BVergG 2006 §341 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0121 B 25. März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015 Besprechung in: RPA 4/2016, S 204 - 210;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Wertungsentscheidungen wird nicht übersehen, dass mit § 332 Abs. 3 BVergG 2006 den Erläuterungen zufolge (RV 327 BlgNR 24. GP, 35) die - der Rechtssicherheit dienende - Grundregel des Art. 2f Abs. 1 lit. b der Rechtsmittelrichtlinie bewusst umgesetzt werden sollte. Allerdings steht einer Verdrängung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 341 Abs. 2 BVergG 2006 entgegen, dass mit dieser Bestimmung nach den Erläuterungen nicht nur einer übermäßigen Arbeitsbelastung der ordentlichen Gerichte vorgebeugt (RV 927 BlgNR 18. GP, 71; AB 1118 BlgNR 21. GP, 67), sondern auch -Im Hinblick auf die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Wertungsentscheidungen wird nicht übersehen, dass mit Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 den Erläuterungen zufolge Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 35) die - der Rechtssicherheit dienende - Grundregel des Artikel 2 f, Absatz eins, Litera b, der Rechtsmittelrichtlinie bewusst umgesetzt werden sollte. Allerdings steht einer Verdrängung der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 entgegen, dass mit dieser Bestimmung nach den Erläuterungen nicht nur einer übermäßigen Arbeitsbelastung der ordentlichen Gerichte vorgebeugt Regierungsvorlage 927 BlgNR 18. GP, 71; Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 67), sondern auch -

ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit - die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen hintangehalten werden sollte (so im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen RV 1171 BlgNR 22. GP, 146, wo auch von der zwingenden Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage die Rede ist). Ausgehend davon wird nach Auffassung des VwGH durch eine Verdrängung der in § 332 Abs. 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des BVergG 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der - die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende - Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des § 341 Abs. 2 BVergG 2006. ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit - die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen hintangehalten werden sollte (so im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 146, wo auch von der zwingenden Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage die Rede ist). Ausgehend davon wird nach Auffassung des VwGH durch eine Verdrängung der in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des BVergG 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der - die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende - Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2015040004.X05

Im RIS seit

05.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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