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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der BAO ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht (vgl VwGH 27. Mai 1998, 93/13/0052, mwN). Darüber hinaus geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervor, was den Gegenstand des Abgabenverfahrens gebildet und welche Bestimmungen die belangte Behörde angewandt hat (vgl Ritz, BAO5 Tz 9 zu § 93).Der BAO ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht vergleiche VwGH 27. Mai 1998, 93/13/0052, mwN). Darüber hinaus geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervor, was den Gegenstand des Abgabenverfahrens gebildet und welche Bestimmungen die belangte Behörde angewandt hat vergleiche Ritz, BAO5 Tz 9 zu Paragraph 93,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170645.X01Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016