RS Vwgh 2016/3/16 2013/17/0348

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2013, 2008/17/0186, ausgesprochen hat, kommt einem Organ einer juristischen Person, welches Beschuldigter in einem Verfahren wegen Übertretung eines der Tatbestände des § 52 Abs 1 GSpG ist, in einem Beschlagnahmeverfahren betreffend die im Eigentum der juristischen Person stehenden Geräte, mit welchen die Übertretung begangen worden sein soll, keine Parteistellung zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2013, 2008/17/0186, ausgesprochen hat, kommt einem Organ einer juristischen Person, welches Beschuldigter in einem Verfahren wegen Übertretung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ist, in einem Beschlagnahmeverfahren betreffend die im Eigentum der juristischen Person stehenden Geräte, mit welchen die Übertretung begangen worden sein soll, keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170348.X02

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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