RS Vwgh 2016/3/16 2013/17/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG 1991 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG verantwortliche Beauftragte der zweitbeschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren der im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei stehenden Geräte hatte (vgl VwGH vom 28. Juni 2011, 2011/17/0122, mHa VwGH 24. Juni 1997, 94/17/0388).Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Beauftragte der zweitbeschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren der im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei stehenden Geräte hatte vergleiche VwGH vom 28. Juni 2011, 2011/17/0122, mHa VwGH 24. Juni 1997, 94/17/0388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170348.X01

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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