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34 MonopoleRechtssatz
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG verantwortliche Beauftragte der zweitbeschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren der im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei stehenden Geräte hatte (vgl VwGH vom 28. Juni 2011, 2011/17/0122, mHa VwGH 24. Juni 1997, 94/17/0388).Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Beauftragte der zweitbeschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren der im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei stehenden Geräte hatte vergleiche VwGH vom 28. Juni 2011, 2011/17/0122, mHa VwGH 24. Juni 1997, 94/17/0388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170348.X01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017