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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §44 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0297 2013/17/0299 2013/17/0298Rechtssatz
Die Verpflichtung, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, den Anlagezielen des Kunden zu entsprechen habe, bedeutet nicht, dass das Kreditinstitut im Einzelfall nicht auch über ausdrücklichen Auftrag des Kunden von der ursprünglich erklärten Risikopräferenz abweichende Geschäfte ausführen darf (vgl Graf in Raschauer/Gruber, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, § 44 Rn 7 und 33). Wenn es zutreffend sein sollte, dass die in Rede stehenden Überschreitungen jeweils auf eine Initiative des Kunden zurückgingen und darauf nach Beratung im Kaufauftrag durch einen Aufdruck nochmals hingewiesen wurde, läge kein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, im Rahmen der Portfolioverwaltung oder der Anlageberatung dem Kunden nur Geschäfte zu empfehlen, die die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 WAG 2007 erfüllen, also seinen Anlagezielen entsprechen, die mit dem Geschäft einhergehenden Anlagerisken für den Kunden den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann. (Hier Tatvorwurf dahingehend, dass Wertpapierkäufe, die zu Überschreitungen der Grenze von 25 Prozent hinsichtlich der Beimischung von Wertpapieren ins Kundenportfolio geführt hätten, nicht den Kundeninformationen gemäß § 44 WAG 2007 entsprochen hätten.)Die Verpflichtung, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, den Anlagezielen des Kunden zu entsprechen habe, bedeutet nicht, dass das Kreditinstitut im Einzelfall nicht auch über ausdrücklichen Auftrag des Kunden von der ursprünglich erklärten Risikopräferenz abweichende Geschäfte ausführen darf vergleiche Graf in Raschauer/Gruber, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 44, Rn 7 und 33). Wenn es zutreffend sein sollte, dass die in Rede stehenden Überschreitungen jeweils auf eine Initiative des Kunden zurückgingen und darauf nach Beratung im Kaufauftrag durch einen Aufdruck nochmals hingewiesen wurde, läge kein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, im Rahmen der Portfolioverwaltung oder der Anlageberatung dem Kunden nur Geschäfte zu empfehlen, die die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, WAG 2007 erfüllen, also seinen Anlagezielen entsprechen, die mit dem Geschäft einhergehenden Anlagerisken für den Kunden den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann. (Hier Tatvorwurf dahingehend, dass Wertpapierkäufe, die zu Überschreitungen der Grenze von 25 Prozent hinsichtlich der Beimischung von Wertpapieren ins Kundenportfolio geführt hätten, nicht den Kundeninformationen gemäß Paragraph 44, WAG 2007 entsprochen hätten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170296.X01Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017