RS Vwgh 2016/3/16 2013/17/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §44 Abs2;
WAG 2007 §95 Abs2;
  1. WAG 2007 § 44 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0297 2013/17/0299 2013/17/0298

Rechtssatz

Die Verpflichtung, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, den Anlagezielen des Kunden zu entsprechen habe, bedeutet nicht, dass das Kreditinstitut im Einzelfall nicht auch über ausdrücklichen Auftrag des Kunden von der ursprünglich erklärten Risikopräferenz abweichende Geschäfte ausführen darf (vgl Graf in Raschauer/Gruber, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, § 44 Rn 7 und 33). Wenn es zutreffend sein sollte, dass die in Rede stehenden Überschreitungen jeweils auf eine Initiative des Kunden zurückgingen und darauf nach Beratung im Kaufauftrag durch einen Aufdruck nochmals hingewiesen wurde, läge kein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, im Rahmen der Portfolioverwaltung oder der Anlageberatung dem Kunden nur Geschäfte zu empfehlen, die die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 WAG 2007 erfüllen, also seinen Anlagezielen entsprechen, die mit dem Geschäft einhergehenden Anlagerisken für den Kunden den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann. (Hier Tatvorwurf dahingehend, dass Wertpapierkäufe, die zu Überschreitungen der Grenze von 25 Prozent hinsichtlich der Beimischung von Wertpapieren ins Kundenportfolio geführt hätten, nicht den Kundeninformationen gemäß § 44 WAG 2007 entsprochen hätten.)Die Verpflichtung, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, den Anlagezielen des Kunden zu entsprechen habe, bedeutet nicht, dass das Kreditinstitut im Einzelfall nicht auch über ausdrücklichen Auftrag des Kunden von der ursprünglich erklärten Risikopräferenz abweichende Geschäfte ausführen darf vergleiche Graf in Raschauer/Gruber, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 44, Rn 7 und 33). Wenn es zutreffend sein sollte, dass die in Rede stehenden Überschreitungen jeweils auf eine Initiative des Kunden zurückgingen und darauf nach Beratung im Kaufauftrag durch einen Aufdruck nochmals hingewiesen wurde, läge kein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, im Rahmen der Portfolioverwaltung oder der Anlageberatung dem Kunden nur Geschäfte zu empfehlen, die die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, WAG 2007 erfüllen, also seinen Anlagezielen entsprechen, die mit dem Geschäft einhergehenden Anlagerisken für den Kunden den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann. (Hier Tatvorwurf dahingehend, dass Wertpapierkäufe, die zu Überschreitungen der Grenze von 25 Prozent hinsichtlich der Beimischung von Wertpapieren ins Kundenportfolio geführt hätten, nicht den Kundeninformationen gemäß Paragraph 44, WAG 2007 entsprochen hätten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170296.X01

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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