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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Es ist sowohl nach dem Wortlaut und der Systematik des § 2 Abs 1 GSBG als auch nach dem Zweck der beiden in dieser Bestimmung enthaltenen unterschiedlichen Kürzungsbestimmungen davon auszugehen, dass die Kürzung der Beihilfe für Krankenanstalten von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs 1 Z 18 UStG 1994) oder von gemeinnützigen Körperschaften (§ 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994) bei Erbringung von steuerfreien Krankenanstaltenleistungen auch dann zu erfolgen hat, wenn in dem zuvor errechneten Beihilfebetrag keine im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen nicht abziehbaren Vorsteuern enthalten sind.Es ist sowohl nach dem Wortlaut und der Systematik des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG als auch nach dem Zweck der beiden in dieser Bestimmung enthaltenen unterschiedlichen Kürzungsbestimmungen davon auszugehen, dass die Kürzung der Beihilfe für Krankenanstalten von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, UStG 1994) oder von gemeinnützigen Körperschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, UStG 1994) bei Erbringung von steuerfreien Krankenanstaltenleistungen auch dann zu erfolgen hat, wenn in dem zuvor errechneten Beihilfebetrag keine im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen nicht abziehbaren Vorsteuern enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170094.X06Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016