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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Im Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 GSBG findet sich - anders als im Satz 2 - kein Hinweis auf eine Voraussetzung, dass für die darin genannten Umsätze zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden sind. Vielmehr stellt diese Bestimmung lediglich darauf ab, dass die Krankenanstalt steuerfreie Krankenanstaltenumsätze iSd § 6 Abs 1 Z 18 bzw 25 UStG 1994 erbracht hat. Damit wird dem Zweck der Beihilfenregelung, keine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches zu bewirken, entsprochen und werden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber gewinnorientierten Privatkrankenanstalten weitgehend hintangehalten. Eine gewinnorientierte Privatkrankenanstalt kann nämlich weiterhin Vorsteuern abziehen, muss aber für die Krankenbehandlung 10 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Einbeziehung der anteiligen Vorsteuern (etwa für Leistungen an Privatpatienten) in die Beihilferegelung ohne entsprechende Belastung dieser Umsätze im Wege der Kürzung der Beihilfe würde somit für die befreiten Krankenanstalten einen nicht erlaubten Wettbewerbsvorteil gegenüber gewinnorientierten Privatkrankenanstalten bedeuten, aber auch gegenüber Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten der EU, die auch befreite Umsätze bei der Krankenbehandlung erbringen, aber nicht von einer entsprechenden Beihilferegelung wie in Österreich profitieren können.Im Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 GSBG findet sich - anders als im Satz 2 - kein Hinweis auf eine Voraussetzung, dass für die darin genannten Umsätze zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe geltend gemacht worden sind. Vielmehr stellt diese Bestimmung lediglich darauf ab, dass die Krankenanstalt steuerfreie Krankenanstaltenumsätze iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, bzw 25 UStG 1994 erbracht hat. Damit wird dem Zweck der Beihilfenregelung, keine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches zu bewirken, entsprochen und werden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber gewinnorientierten Privatkrankenanstalten weitgehend hintangehalten. Eine gewinnorientierte Privatkrankenanstalt kann nämlich weiterhin Vorsteuern abziehen, muss aber für die Krankenbehandlung 10 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Einbeziehung der anteiligen Vorsteuern (etwa für Leistungen an Privatpatienten) in die Beihilferegelung ohne entsprechende Belastung dieser Umsätze im Wege der Kürzung der Beihilfe würde somit für die befreiten Krankenanstalten einen nicht erlaubten Wettbewerbsvorteil gegenüber gewinnorientierten Privatkrankenanstalten bedeuten, aber auch gegenüber Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten der EU, die auch befreite Umsätze bei der Krankenbehandlung erbringen, aber nicht von einer entsprechenden Beihilferegelung wie in Österreich profitieren können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170094.X04Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016