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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Auch die Kürzung eines Beihilfenbetrages setzt voraus, dass die Krankenanstalt selbst entweder Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 18 bzw 25 UStG 1994 (§ 2 Abs 1 Satz 1 GSBG) oder andere befreite Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausführt (§ 2 Abs 1 Satz 2 GSBG). Nur Entgelte aus solchen Leistungen können zu einer Kürzung des Beihilfenbetrages führen. Die Bemessungsgrundlage für diese Kürzung bilden in jedem Fall die (nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden) Entgelte für die genannten Umsätze. Im Falle von Umsätzen, die gemäß § 6 Abs 1 Z 18 und 25 UStG 1996 befreit sind, erfolgt die Kürzung unabhängig davon, ob und in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen bei der Krankenanstalt Vorsteuern angefallen sind, die als Beihilfe geltend gemacht worden sind.Auch die Kürzung eines Beihilfenbetrages setzt voraus, dass die Krankenanstalt selbst entweder Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, bzw 25 UStG 1994 (Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 GSBG) oder andere befreite Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausführt (Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GSBG). Nur Entgelte aus solchen Leistungen können zu einer Kürzung des Beihilfenbetrages führen. Die Bemessungsgrundlage für diese Kürzung bilden in jedem Fall die (nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden) Entgelte für die genannten Umsätze. Im Falle von Umsätzen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1996 befreit sind, erfolgt die Kürzung unabhängig davon, ob und in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen bei der Krankenanstalt Vorsteuern angefallen sind, die als Beihilfe geltend gemacht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170094.X03Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016