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E6JNorm
62004CJ0394 Diagnostiko und Therapeftiko Kentro VORAB;Rechtssatz
Die Höhe der Beihilfe nach § 2 GSBG bemisst sich nach der der Krankenanstalt in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer), die die Krankenanstalt (öffentlichrechtlicher oder gemeinnütziger Träger) nicht als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie die mit Umsatzsteuer belasteten erhaltenen Leistungen (Erwerbe, Einfuhren) zur Ausführung ihrer eigenen (nunmehr unecht) befreiten Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 18 und 25 UStG 1994 verwendet (§ 2 Abs 1 Satz 1 GSBG). Das ist beispielsweise bei der Anschaffung von Spitalsbetten zur Pflege oder medizinischen Geräten zur Behandlung ihrer Patienten der Fall. Die den befreiten Krankenanstalten dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nur im Wege der Beihilfe, nicht hingegen im Wege eines Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden. Anderes gilt, wenn solche Krankenanstalten (öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Träger) Leistungen erbringen, die keine mit der Krankenhausbehandlung eng verbundenen Leistungen sind, etwa weil sie für den therapeutischen Erfolg nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Krankenanstalt zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von steuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen stehen (vgl zB EuGH 1. Dezember 2005, C-394/04 und C-395/04, Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, betreffend das Zurverfügungstellen von Telefonen und Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten). In einem solchen Fall liegt kein nach § 6 Abs 1 Z 18 bzw 25 UStG 1996 befreiter Umsatz vor. Die Krankenanstalt führt dann entweder steuerpflichtige oder aufgrund einer anderen Bestimmung steuerbefreite Umsätze aus. Die der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr erhaltene Leistungen (Einfuhren, innergemeinschaftlichen Erwerben) sind dann grundsätzlich nicht im Wege der Beihilfe geltend zu machen, sondern allenfalls im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuererklärung), sollte der Krankenanstalt dafür der Vorsteuerabzug zustehen.Die Höhe der Beihilfe nach Paragraph 2, GSBG bemisst sich nach der der Krankenanstalt in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer), die die Krankenanstalt (öffentlichrechtlicher oder gemeinnütziger Träger) nicht als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie die mit Umsatzsteuer belasteten erhaltenen Leistungen (Erwerbe, Einfuhren) zur Ausführung ihrer eigenen (nunmehr unecht) befreiten Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 verwendet (Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 GSBG). Das ist beispielsweise bei der Anschaffung von Spitalsbetten zur Pflege oder medizinischen Geräten zur Behandlung ihrer Patienten der Fall. Die den befreiten Krankenanstalten dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nur im Wege der Beihilfe, nicht hingegen im Wege eines Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden. Anderes gilt, wenn solche Krankenanstalten (öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Träger) Leistungen erbringen, die keine mit der Krankenhausbehandlung eng verbundenen Leistungen sind, etwa weil sie für den therapeutischen Erfolg nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Krankenanstalt zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von steuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen stehen vergleiche zB EuGH 1. Dezember 2005, C-394/04 und C-395/04, Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, betreffend das Zurverfügungstellen von Telefonen und Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten). In einem solchen Fall liegt kein nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, bzw 25 UStG 1996 befreiter Umsatz vor. Die Krankenanstalt führt dann entweder steuerpflichtige oder aufgrund einer anderen Bestimmung steuerbefreite Umsätze aus. Die der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr erhaltene Leistungen (Einfuhren, innergemeinschaftlichen Erwerben) sind dann grundsätzlich nicht im Wege der Beihilfe geltend zu machen, sondern allenfalls im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuererklärung), sollte der Krankenanstalt dafür der Vorsteuerabzug zustehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0394 Diagnostiko und Therapeftiko Kentro VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170094.X02Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016