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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Der sich aus den Materialien ergebende Zweck des GSBG ist es, die Auswirkungen der durch den Beitritt zur EU bedingten Änderungen der Umsatzbesteuerung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung aus der echten auf eine unechte Befreiung (also den Verlust des Vorsteuerabzugs ua für Krankenanstalten von öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Rechtsträgern) resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll (vgl VwGH vom 27. April 2006, 2005/17/0163).Der sich aus den Materialien ergebende Zweck des GSBG ist es, die Auswirkungen der durch den Beitritt zur EU bedingten Änderungen der Umsatzbesteuerung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung aus der echten auf eine unechte Befreiung (also den Verlust des Vorsteuerabzugs ua für Krankenanstalten von öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Rechtsträgern) resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll vergleiche VwGH vom 27. April 2006, 2005/17/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170094.X01Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016