RS Vwgh 2016/3/17 Ro 2016/21/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3;
BFA-VG 2014 §22a;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Der spätere Revisionswerber erhob gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde nach § 22a BFA-VG. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis ab, wobei es überdies gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BVwG gab dem Aufschiebungsbegehren keine Folge. Der daraufhin sowohl beim BVwG als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG, über den der Verwaltungsgerichtshof nach der Vorlage der Revision durch das BVwG zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt. Ob im hier zu beurteilenden Fall der begehrten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für ihn einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Zwar verweist er auf familiäre Bindungen, deren Beeinträchtigung durch die - noch nicht überlange - Haft ist allerdings im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere die zweimalige aktive Vereitelung seiner Abschiebung im Jahr 2015) hinzunehmen. Auch der Umstand, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung ungewiss sei, lässt einen weiteren Vollzug der Schubhaft - vorerst - noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich kann nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, zugrunde liegenden Fall - gesagt werden, es liege schon bei oberflächlicher Prüfung des Erkenntnisses des BVwG klar dessen Rechtswidrigkeit auf der Hand, weshalb auch von daher dem gegenständlichen Abänderungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.Nichtstattgebung - Schubhaft - Der spätere Revisionswerber erhob gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis ab, wobei es überdies gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BVwG gab dem Aufschiebungsbegehren keine Folge. Der daraufhin sowohl beim BVwG als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Abänderungsantrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, über den der Verwaltungsgerichtshof nach der Vorlage der Revision durch das BVwG zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt. Ob im hier zu beurteilenden Fall der begehrten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für ihn einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Zwar verweist er auf familiäre Bindungen, deren Beeinträchtigung durch die - noch nicht überlange - Haft ist allerdings im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere die zweimalige aktive Vereitelung seiner Abschiebung im Jahr 2015) hinzunehmen. Auch der Umstand, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung ungewiss sei, lässt einen weiteren Vollzug der Schubhaft - vorerst - noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich kann nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, zugrunde liegenden Fall - gesagt werden, es liege schon bei oberflächlicher Prüfung des Erkenntnisses des BVwG klar dessen Rechtswidrigkeit auf der Hand, weshalb auch von daher dem gegenständlichen Abänderungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J02

Im RIS seit

29.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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