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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenRechtssatz
Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörpers mit einem Baurecht ist nach § 26a Abs. 1 GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gemäß § 56 Abs. 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen.Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörpers mit einem Baurecht ist nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gemäß Paragraph 56, Absatz 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014160026.J02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016