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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §195c Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 195c Abs. 1 ÄrzteG 1998 untersteht die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich - dazu gehörte nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgebenden Regelung des § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 (idF vor der NovelleGemäß Paragraph 195 c, Absatz eins, ÄrzteG 1998 untersteht die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich - dazu gehörte nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgebenden Regelung des Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 56/2015) auch die "Durchführung von Verfahren ... zurBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,) auch die "Durchführung von Verfahren ... zur
Austragung aus der Ärzteliste" und damit ein Verfahren nach § 59 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 - der Aufsicht des BM für Gesundheit; dies ändert aber nichts daran, dass die Führung eines solchen Verfahrens, das gegebenenfalls in die mit Bescheid vorzunehmende Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr besteht (verbunden mit der Streichung aus der Ärzteliste), mündet, einem Organ der Österreichischen Ärztekammer obliegt. (Nur) dieses hat - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein derartiges Verfahren einzuleiten, zu führen und gegebenenfalls mit Bescheid abzuschließen. Die vom BM für Gesundheit eingeschlagene Vorgangsweise, mit einem Schreiben die Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen, ist nicht - für sich betrachtet - selbst als behördliches Verfahren iSd Art II EGVG 2008 zu qualifizieren, weil es von vornherein nicht auf Bescheiderlassung durch den BM abzielt. Dem Revisionswerber kam ein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem BM für Gesundheit in den diesbezüglichen Akt daher nicht zu.Austragung aus der Ärzteliste" und damit ein Verfahren nach Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998 - der Aufsicht des BM für Gesundheit; dies ändert aber nichts daran, dass die Führung eines solchen Verfahrens, das gegebenenfalls in die mit Bescheid vorzunehmende Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr besteht (verbunden mit der Streichung aus der Ärzteliste), mündet, einem Organ der Österreichischen Ärztekammer obliegt. (Nur) dieses hat - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein derartiges Verfahren einzuleiten, zu führen und gegebenenfalls mit Bescheid abzuschließen. Die vom BM für Gesundheit eingeschlagene Vorgangsweise, mit einem Schreiben die Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen, ist nicht - für sich betrachtet - selbst als behördliches Verfahren iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008 zu qualifizieren, weil es von vornherein nicht auf Bescheiderlassung durch den BM abzielt. Dem Revisionswerber kam ein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem BM für Gesundheit in den diesbezüglichen Akt daher nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110012.J03Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018