RS Vwgh 2016/3/17 Ro 2014/11/0012

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
EGVG 2008 Art1 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art. I Abs. 1 EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf § 17 AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des § 17 AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf Paragraph 17, AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110012.J01

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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