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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art. I Abs. 1 EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf § 17 AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des § 17 AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf Paragraph 17, AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110012.J01Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018