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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Annahme des VwG, die gegenständliche Einlieferung des Revisionswerbers in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, hätte konkrete Feststellungen erfordert, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit der Revisionswerber zum Mitkommen aufgefordert wurde, ob dem Revisionswerber allenfalls das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang in die psychiatrische Abteilung verbracht werden (Hinweis E vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110014.L02Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016