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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ging der gegenständlichen Einlieferung des Revisionswerbers in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eine Unterbringung des Revisionswerbers in dieser psychiatrischen Abteilung voran, die bereits durch Gerichtsbeschluss aufgehoben worden war, erfolgte die gegenständliche Einlieferung in die psychiatrische Abteilung nicht im Rahmen einer aufrechten Unterbringung, sondern war als (neuerliche) Verbringung in die psychiatrische Abteilung iSd §§ 8 und 9 UbG mit Maßnahmenbeschwerde beim VwG anfechtbar (anders die Wiedereinbringung in die Anstalt nach eigenmächtiger Unterbrechung der Unterbringung, die nach dem Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, 93/11/0035, 0036, der gerichtlichen Kontrolle - §§ 12 f UbG - unterliegt).Ging der gegenständlichen Einlieferung des Revisionswerbers in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eine Unterbringung des Revisionswerbers in dieser psychiatrischen Abteilung voran, die bereits durch Gerichtsbeschluss aufgehoben worden war, erfolgte die gegenständliche Einlieferung in die psychiatrische Abteilung nicht im Rahmen einer aufrechten Unterbringung, sondern war als (neuerliche) Verbringung in die psychiatrische Abteilung iSd Paragraphen 8 und 9 UbG mit Maßnahmenbeschwerde beim VwG anfechtbar (anders die Wiedereinbringung in die Anstalt nach eigenmächtiger Unterbrechung der Unterbringung, die nach dem Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, 93/11/0035, 0036, der gerichtlichen Kontrolle - Paragraphen 12, f UbG - unterliegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110014.L01Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016