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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist im ausgesetzten Verfahren nichts (mehr) zu entscheiden, weil das Verfahren durch Entscheidung in der Sache bereits abgeschlossen ist (Hinweis B 24. Februar 2011, 2009/10/0249), so ist die - bloß auf das vorübergehende Wegfallen der Entscheidungspflicht gerichtete (Hinweis B 27. Juni 2006, 2006/06/0046) - Aussetzung ohne Wirkung, sie kann auch nicht mehr bekämpft werden (Hinweis B 31. Mai 2000, 98/08/0359).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220143.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016