RS Vwgh 2016/3/17 Ra 2015/11/0127

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110127.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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