Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH ist die belangte Behörde (wie im Übrigen auch das VwG und der VwGH selbst) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110127.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016