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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN).Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080206.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016