RS Vwgh 2016/3/18 Ra 2016/11/0040

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Veröffentlicht am 18.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. zuletzt den - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - ergangenen B vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mit Verweis u.a. auf das E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121). Mit Blick auf § 17 VwGVG 2014 kann kein Zweifel bestehen, dass § 38 AVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und den B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist vergleiche zuletzt den - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - ergangenen B vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mit Verweis u.a. auf das E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121). Mit Blick auf Paragraph 17, VwGVG 2014 kann kein Zweifel bestehen, dass Paragraph 38, AVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und den B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110040.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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