RS Vwgh 2016/3/18 Ra 2015/01/0255

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Veröffentlicht am 18.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;

Rechtssatz

Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig (vgl. dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010255.L03

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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