RS Vwgh 2016/3/21 Ra 2015/08/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis dem späteren Revisionswerber am 22. Oktober 2015 zugestellt, welcher daraufhin mit Antrag vom 2. Dezember 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang begehrte. Die Entscheidung über die Abweisung dieses Begehrens wurde dem Revisionswerber am 12. Jänner 2016 zugestellt. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. Februar 2016. Die Revision wurde erst nach Ablauf dieser Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis dem späteren Revisionswerber am 22. Oktober 2015 zugestellt, welcher daraufhin mit Antrag vom 2. Dezember 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang begehrte. Die Entscheidung über die Abweisung dieses Begehrens wurde dem Revisionswerber am 12. Jänner 2016 zugestellt. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. Februar 2016. Die Revision wurde erst nach Ablauf dieser Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080180.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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