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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020031.L02Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016