RS Vwgh 2016/3/22 Ra 2016/02/0031

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Veröffentlicht am 22.03.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020031.L02

Im RIS seit

03.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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