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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß § 16 GehG 1956 iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 infolge Mehrleistungen eines Landeslehrers im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 ist "von der korrekt berechneten Jahresnorm" auszugehen. Nur eine Überschreitung der Jahresnorm des Landeslehrers durch Tätigkeiten gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 könnte somit geeignet sein, Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden zu begründen (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0105). Mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0090, wurde diese Rechtsprechung auch auf Schulleiter übertragen, indem der VwGH es für eine begehrte Abgeltung von Zeiten gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 für entscheidend hielt, ob eine Anordnung an den Schulleiter vorliegt, über dessen Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ein "Dienstplan" im Verständnis des § 48 BDG 1979 existiert für Schulleiter nicht, sodass eine Überstundenanordnung jedenfalls eine Überschreitung der Jahresnorm verfügen müsste. Selbst wenn man in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen (vgl. § 49 Abs. 1 BDG 1979) vom Entstehen einer Mehrdienstleistung bei Überschreiten einer (planmäßigen) Tagesdienstzeit ausgehen wollte, folgte aus der dann gebotenen entsprechenden Anwendung auch des Absatzes 2 des § 49 BDG 1979, dass solche Mehrdienstleistungen - bevor pekuniär abgeltbare Überstundenansprüche überhaupt entstehen können - innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen wären.Für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß Paragraph 16, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 infolge Mehrleistungen eines Landeslehrers im Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 ist "von der korrekt berechneten Jahresnorm" auszugehen. Nur eine Überschreitung der Jahresnorm des Landeslehrers durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 könnte somit geeignet sein, Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden zu begründen vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0105). Mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0090, wurde diese Rechtsprechung auch auf Schulleiter übertragen, indem der VwGH es für eine begehrte Abgeltung von Zeiten gemäß Paragraph 16, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 für entscheidend hielt, ob eine Anordnung an den Schulleiter vorliegt, über dessen Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ein "Dienstplan" im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 existiert für Schulleiter nicht, sodass eine Überstundenanordnung jedenfalls eine Überschreitung der Jahresnorm verfügen müsste. Selbst wenn man in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979) vom Entstehen einer Mehrdienstleistung bei Überschreiten einer (planmäßigen) Tagesdienstzeit ausgehen wollte, folgte aus der dann gebotenen entsprechenden Anwendung auch des Absatzes 2 des Paragraph 49, BDG 1979, dass solche Mehrdienstleistungen - bevor pekuniär abgeltbare Überstundenansprüche überhaupt entstehen können - innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120016.J03Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018