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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat den Bescheid des Zollamtes gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG 2014 "ersatzlos behoben". Diese Formulierung schließt eine neuerliche Entscheidung über den gestellten Antrag aus. Ein Ausnahmefall (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003) liegt hier nicht vor. Auch für die Annahme, es liege nur ein Vergreifen im Ausdruck vor, fehlen in der (knappen) Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jegliche Anhaltspunkte. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung erfolgen müssen (soweit nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorgelegen wären).Das VwG hat den Bescheid des Zollamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG 2014 "ersatzlos behoben". Diese Formulierung schließt eine neuerliche Entscheidung über den gestellten Antrag aus. Ein Ausnahmefall vergleiche E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003) liegt hier nicht vor. Auch für die Annahme, es liege nur ein Vergreifen im Ausdruck vor, fehlen in der (knappen) Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jegliche Anhaltspunkte. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung erfolgen müssen (soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorgelegen wären).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120008.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016