RS Vwgh 2016/3/23 Ra 2016/12/0008

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat den Bescheid des Zollamtes gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG 2014 "ersatzlos behoben". Diese Formulierung schließt eine neuerliche Entscheidung über den gestellten Antrag aus. Ein Ausnahmefall (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003) liegt hier nicht vor. Auch für die Annahme, es liege nur ein Vergreifen im Ausdruck vor, fehlen in der (knappen) Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jegliche Anhaltspunkte. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung erfolgen müssen (soweit nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorgelegen wären).Das VwG hat den Bescheid des Zollamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG 2014 "ersatzlos behoben". Diese Formulierung schließt eine neuerliche Entscheidung über den gestellten Antrag aus. Ein Ausnahmefall vergleiche E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003) liegt hier nicht vor. Auch für die Annahme, es liege nur ein Vergreifen im Ausdruck vor, fehlen in der (knappen) Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jegliche Anhaltspunkte. Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte daher nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung erfolgen müssen (soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorgelegen wären).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120008.L02

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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