Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung E 4. Juli 2008, 2008/17/0072). (Hier: Alleine die Erklärung, ein Geschäftsführer sei für eine Baustelle "zuständig", ist nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu werten. Daran ändert auch die Nennung des Namens dieses Geschäftsführers in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" nichts, zumal dies weder weiteren Erklärungswert besitzt, noch als Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG zu sehen ist.)Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung E 4. Juli 2008, 2008/17/0072). (Hier: Alleine die Erklärung, ein Geschäftsführer sei für eine Baustelle "zuständig", ist nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu werten. Daran ändert auch die Nennung des Namens dieses Geschäftsführers in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" nichts, zumal dies weder weiteren Erklärungswert besitzt, noch als Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu sehen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020002.L04Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018