Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §56a Abs3;Rechtssatz
Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des § 56a GSpG 1989 durch BGBl. I Nr. 747/96, 368 Beil NR, 20. GP, S. 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig.Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des Paragraph 56 a, GSpG 1989 durch BGBl. römisch eins Nr. 747/96, 368 Beil NR, 20. GP, Sitzung 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016090002.J01Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016