RS Vwgh 2016/3/30 Ro 2016/09/0002

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §56a Abs3;
GSpG 1989 §56a;
VwRallg;
ZustG §5;

Rechtssatz

Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des § 56a GSpG 1989 durch BGBl. I Nr. 747/96, 368 Beil NR, 20. GP, S. 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig.Bereits aus dem Normtext (damit korrespondierend die Regierungsvorlage zur Einführung des Paragraph 56 a, GSpG 1989 durch BGBl. römisch eins Nr. 747/96, 368 Beil NR, 20. GP, Sitzung 6) geht unmissverständlich hervor, dass "Betriebe" geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989, ist daher an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist nicht zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016090002.J01

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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