RS Vwgh 2016/3/30 Ra 2016/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
GdBedG Krnt 1992 §62;
GdBedG Krnt 1992 §65 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §65 Abs4;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 8 AVG kommt nach dem Einleitungssatz von § 65 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 in Disziplinarverfahren nur dann zur Anwendung, "sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 62 Krnt GdBedG 1992 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Es ergibt sich kein Anzeichen dafür, dass diese Aufzählung nicht taxativ sondern bloß demonstrativ wäre. § 65 Abs. 4 Krnt GdBedG 1992 sieht (nur) eine Zustellung des Beschlusses der Disziplinarkommission über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an die Dienstbehörde vor. Bezüglich des Vorliegens einer Parteistellung im Verfahren vor dem VwG ist aus dieser Norm nichts zu gewinnen. Eine ähnliche Situation ist in Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 gegeben: Hat hier die Dienstbehörde die Disziplinaranzeige (wie auch im vorliegenden Fall) oder die Selbstanzeige einmal an die Disziplinarkommission weitergeleitet, so verliert sie - in Bezug auf die der Anzeige zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen - ihre eigene Zuständigkeit; sie kann nur mehr im Auftrag der Disziplinarkommission tätig werden. Vor dem Hintergrund der - im Zusammenhalt mit § 65 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 - eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 62 Krnt GdBedG 1992 vermag die Revision somit keine Rechtsfragen aufwerfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Paragraph 8, AVG kommt nach dem Einleitungssatz von Paragraph 65, Absatz eins, Krnt GdBedG 1992 in Disziplinarverfahren nur dann zur Anwendung, "sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 62, Krnt GdBedG 1992 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Es ergibt sich kein Anzeichen dafür, dass diese Aufzählung nicht taxativ sondern bloß demonstrativ wäre. Paragraph 65, Absatz 4, Krnt GdBedG 1992 sieht (nur) eine Zustellung des Beschlusses der Disziplinarkommission über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an die Dienstbehörde vor. Bezüglich des Vorliegens einer Parteistellung im Verfahren vor dem VwG ist aus dieser Norm nichts zu gewinnen. Eine ähnliche Situation ist in Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 gegeben: Hat hier die Dienstbehörde die Disziplinaranzeige (wie auch im vorliegenden Fall) oder die Selbstanzeige einmal an die Disziplinarkommission weitergeleitet, so verliert sie - in Bezug auf die der Anzeige zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen - ihre eigene Zuständigkeit; sie kann nur mehr im Auftrag der Disziplinarkommission tätig werden. Vor dem Hintergrund der - im Zusammenhalt mit Paragraph 65, Absatz eins, Krnt GdBedG 1992 - eindeutigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 62, Krnt GdBedG 1992 vermag die Revision somit keine Rechtsfragen aufwerfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090011.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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